AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Hebamme Nathalie Gutschmidt und der Leistungsempfängerin, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die AVB gelten für die Schwangeren- und Wochenbettbetreuung sowie die Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings.

Terminvereinbarung

Termine zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin werden persönlich, telefonisch oder schriftlich vereinbart. Die regulären Betreuungszeiten finden in der Regel montags bis freitags zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr statt. Termine außerhalb dieser Zeiten erfolgen nur nach vorheriger Absprache und in begründeten Ausnahmefällen. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine regulären Hausbesuche oder telefonischen Beratungen statt. Ausnahmen liegen im Ermessen der Hebamme.

Hausbesuche erfolgen innerhalb eines Zeitfensters von etwa ± 30 Minuten. Aufgrund der Arbeitsbedingungen einer freiberuflichen Hebamme kann es vorkommen, dass unvorhersehbare oder dringlichere Situationen eine Verschiebung bereits vereinbarter Termine erforderlich machen.

Die Hebamme informiert die Leistungsempfängerin über notwendige Terminänderungen schnellstmöglich nach Kenntnisnahme und vereinbart gegebenenfalls einen Ersatztermin.

Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, vereinbarte Termine möglichst frühzeitig abzusagen. Erfolgt eine Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin, kann die Hebamme eine Ausfallentschädigung verlangen, sofern ihr hierdurch ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Ausfallentschädigung wird auf 50,00 € pauschaliert. Der Leistungsempfängerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  • nach der Geburt des Kindes

Die Leistungsempfängerin oder eine von ihr beauftragte Person informiert die Hebamme zeitnah über die Geburt des Kindes und den Geburtszeitpunkt. Ebenso ist die Hebamme über den Entlassungstermin aus der Klinik innerhalb der vereinbarten Erreichbarkeitszeiten zu informieren. Wenn die Hebamme keine Kenntnis von der Geburt oder Entlassung erhält, kann sie keinen zeitnahen Hausbesuch gewährleisten.

  • ambulante Geburt

Eine geplante ambulante Geburt ist im Voraus mit der Hebamme abzusprechen. Findet eine ambulante Geburt statt, informiert die Leistungsempfängerin die Hebamme vor der Entlassung aus der Klinik und stimmt einen zeitnahen Wochenbettbesuch ab. Wenn die Hebamme keine Kenntnis von der Geburt und der Entlassung erhält, kann sie keinen zeitnahen Hausbesuch garantieren.

Abrechnung

Die Hebamme nutzt zur Abrechnung ein Abrechnungsprogramm. Bei gesetzlich Versicherten werden die zur Abrechnung nach §134a SGB V erforderlichen Angaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an die Krankenkasse übermittelt.

Selbstzahlerinnen und Privatversicherte erhalten eine Rechnung der Hebamme. Diese ist innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung unabhängig von einer möglichen Erstattung durch Versicherung oder Beihilfestelle zu begleichen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Zusätzlich können angemessene Kosten für notwendige Mahnungen entstehen.

Erreichbarkeit der Hebamme

Die Leistungsempfängerin kann die Hebamme bei Fragen, Beschwerden oder Problemen telefonisch, per SMS oder per E-Mail über die von der Hebamme angegebenen Kontaktmöglichkeiten erreichen. Eine Antwort erfolgt im Rahmen der angegebenen Erreichbarkeitszeiten. Eine ständige Erreichbarkeit sowie eine 24-Stunden-Rufbereitschaft bestehen nicht. Die Betreuung beinhaltet keine telefonische Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft.

Die Hebamme ist telefonisch zu den Sprechzeiten werktags montags bis freitags von 10:00 bis 17:00 Uhr erreichbar. Nachrichten außerhalb dieser Zeiten werden nach Möglichkeit und Dringlichkeit bearbeitet.

Sollte die Leistungsempfängerin in dringenden, akuten oder bedrohlichen Situationen Hilfe benötigen und die Hebamme nicht erreichbar sein oder eine Rückmeldung nicht abgewartet werden kann, wendet sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst, den Rettungsdienst (Notruf 112) oder eine geeignete medizinische Einrichtung.

Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder soziale Medien werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bearbeitet.

Vertretung und Abwesenheit der Hebamme

Im Falle einer Verhinderung der Hebamme (z. B. Krankheit, Urlaub oder Fortbildung) bemüht sich die Hebamme um eine Vertretung, kann diese jedoch nicht garantieren. Sofern möglich, erhält die Leistungsempfängerin die Kontaktdaten einer Vertretungshebamme.

Im Krankheitsfall informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin schnellstmöglich, um notwendige Änderungen der Betreuung zu besprechen.

Geplante Urlaubszeiten werden nach Möglichkeit frühzeitig mitgeteilt. Tatsächliche Urlaubszeiten können von den geplanten Urlaubszeiten abweichen. Während Urlaubszeiten besteht keine Erreichbarkeit der Hebamme.

Geplante Urlaubszeiten 2026/2027: 03.10.2026 – 11.10.2026, 24.12.2026 – 06.01.2027

Bei einem Wohnsitzwechsel der Leistungsempfängerin während des Betreuungszeitraums kann eine weitere Betreuung aufgrund veränderter Anfahrtswege nicht garantiert werden. Die Hebamme ist in diesem Fall nicht verpflichtet, eine Vertretung oder Ersatzbetreuung zu organisieren.

Beendigung des Behandlungsvertrags bzw. Kündigung

Der Behandlungsvertrag kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die Kündigung bedarf keiner besonderen Form. Eine Kündigung durch die Hebamme kann insbesondere erfolgen, wenn das notwendige Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist, die Behandlung außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Hebamme liegt, rechtliche Gründe entgegenstehen oder die Betreuung für die Hebamme unzumutbar wird. Bereits erbrachte Leistungen bleiben abrechnungsfähig. Weitere Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Haftung

Die Hebamme haftet für die von ihr erbrachten Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen. Sofern eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zwischen dieser Person und der Leistungsempfängerin ein eigenständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für ärztlich veranlasste Leistungen oder medizinische Maßnahmen, die nicht von ihr durchgeführt wurden.

Schweigepflicht

Die Hebamme unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Personenbezogene und medizinische Informationen der Leistungsempfängerin sowie des Kindes werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe von Informationen erfolgt nur, wenn die Leistungsempfängerin eingewilligt hat oder eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt. Dies gilt auch gegenüber Angehörigen und anderen an der Betreuung beteiligten Personen.